Zensurenaussetzung und Nachteilsausgleich:

 

       Allgemeines:

  • Für alle Schüler, die von Lese- Rechtschreibschwierigkeiten oder Schwierigkeiten beim Rechnen betroffen sind, gilt der Grundsatz auf Unterstützung und Förderung ihrer individuellen Lernausgangslage, die mit Hilfe von verschiedenen Verfahren oder Testungen ermittelt wird.
  • Für die Diagnostik und Förderung von Lese-Rechtschreibschwierigkeiten oder besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Rechnens ist die Schule zuständig.
  • Die Grundlage der Diagnostik dient dazu, für jedes Kind einen individuellen Lernplan zu erstellen, in dem Lernziele und erwartete Lernfortschritte verankert sind. (Zum Beispiel: Förderunterricht in der Schule, Nachteilsausgleich, Zensurenaussetzung)
  • Die Entscheidung über zusätzlichen Förderbedarf, sowie Art, Umfang und Dauer dieser Unterstützung trifft die Klassen- oder Jahrgangskonferenz jeder Schule.
  • Es bedarf einem Einverständnis, über ein entsprechendes Formular, in dem die Eltern mit Ihrer Unterschrift deutlich machen, dass Sie die schulischen Fördermaßnahmen unterstützen.
  • Jedes Schuljahr müssen die Anträge für Nachteilsausgleich/Notenschutz erneut beantragt werden.
  • Bis einschließlich der 4. Klasse kann die Schule ohne psychologisches Gutachten über einen Nachteilsausgleich, sowie Aussetzung der Zensuren in Mathematik oder Deutsch entscheiden.
  • Ab der 5. Klasse ist ein psychologischer Befund, Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs (Mathematik und Deutsch) oder Zensurenaussetzung (nur im Fach Deutsch).

 

 Nachteilsausgleich:

  • Der Nachteilsausgleich soll die vorhandenen Beeinträchtigungen von Kindern mit einer LRS oder Rechenschwäche ausgleichen und ihnen ermöglichen vorhandene Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse bei zu erbringenden Leistungen im Unterricht und Arbeiten nachzuweisen.
  • Es liegt im Ermessensspielraum der jeweiligen Schule über den Umfang und die Gewährung eines solchen Nachteilsausgleichs zu entscheiden.

 

Zensurenaussetzung:

  • Bei Aussetzungen der Noten für Mathematik (nur bis zur 4. Klasse) oder Rechtschreibung, wird dies mit einem Eintrag im Zeugnis vermerkt ("Wegen einer besonderen Schwierigkeit im Rechnen/bzw. der Rechtschreibung sind Abweichungen von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung vorgenommen worden").
  • Bei Aussetzung der Zensuren in der Rechtschreibung sollte der Notenschutz nicht nur im Fach Deutsch angewandt werden.

 

Nachteilsausgleich und Zensurenaussetzung Legasthenie

  • Die Zensurenaussetzung (vermerkt im Zeugnis) ist bis in die Sekundarstufen möglich. Der Verzicht auf die Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung Leistungen gilt nicht nur ausschließlich für das Fach Deutsch. Des Weiteren soll die Gewichtung stärker auf mündlichen Leistungen liegen, dies gilt ebenfalls nicht nur für die Leistungen im Deutschunterricht.
  • Der Nachteilsausgleich (nicht vermerkt im Zeugnis) kann nicht nur in der Grundschule und der weiterführenden Schule geltend gemacht werden, auch im Studium gibt es verschiede Möglichkeiten:

 

 

Das staatliche Schulamt, Brandenburg hat mögliche

Maßnahmen für den Nachteilsausgleich

benannt:

 

 

Nachteilsausgleich und Zensurenaussetzung Rechenschwäche 

  • Die Zensurenaussetzung (vermerkt im Zeugnis) in Mathematik kann nur bis zur 4. Klasse erfolgen.
  • Danach wäre eine Abweichung von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung möglich (vermerkt im Zeugnis). In diesem Fall erhält ein rechenschwacher Schüler andere Aufgaben, die seinem Leistungsstand, aber nicht dem Leistungsniveau der Klasse entsprechen. Zum Beispiel: Die Klassenkameraden rechnen im Zahlenraum bis 1000 und das rechenschwache Kind erhält Aufgaben im 20er Bereich.
  • Der Nachteilsausgleich (nicht vermerkt im Zeugnis) kann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgaben des rechenschwachen Kindes dem aktuellen Leistungsstand der Klasse entsprechen.
    • Bereitstellung von technischen Hilfsmitteln (z.B. Hunderter-, Zehner- und Einer Klötzchen, Rechenrahmen, Tafelwerk, Taschenrechner)
    • Zettel für Nebenrechnungen (Schmierzettel)
    • Benotung des richtigen Lösungswegs
    • Reduzierung der Aufgaben in Klassenarbeiten
    • Zugabe an Zeit in Klassenarbeiten
    • Schreiben einer Probearbeit, bevor Klassenarbeiten
    • Reduktion der Hausaufgaben

 

Verwaltungsvorschriften für LRS und Rechenschwäche

             (für das Bundesland Brandenburg)

  • In den aktuellen Verwaltungsvorschriften (VV-LRSR), vom 06. Juli 2011, können Sie nochmal alle gesetzlichen Bestimmungen nachlesen, ggf. können diese ausgedruckt oder heruntergeladen werden.
  • Außerdem finden Sie in den Anlangen notwendige Anträge, für Schule, die für die Genehmigung von zusätzlichen Fördermaßnahmen oder einem Nachteilsausgleich benötigt werden.

 

- Formblatt für besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben

     - Antrag auf Teilnahme an einer zusätzlichen Fördermaßnahme

- Antrag auf Abweichungen von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung

- Formblatt für besondere Schwierigkeiten im Rechnen

- Antrag auf Teilnahme an einer zusätzlichen Fördermaßnahme

 

 

Wer mehr wissen möchte, kann beim Ministerium für Bildung und Sport (MBJS) detaillierte Informationen erhalten. Dort kann alles in einer Elternbroschüre speziell für Legasthenie und Rechenschwäche nachgelesen werden.