Absetzbarkeit der Lerntherapiekosten beim Finanzamt

Für alle, die ihre Einkommensteuererklärung abgeben und Aufwendungen für außerschulische Lerntherapie beim Finanzamt geltend machen wollen:

 

 

"Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können die Aufwendungen für eine außerschulische Legasthenie-Therapie als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Notwendigkeit der Behandlung durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird, das vor Beginn der Behandlung erstellt sein muss. Außerdem muss das amtsärztliche Gutachten darlegen, dass die Legasthenie im konkreten Fall eine Krankheit darstellt und die Behandlung zu ihrer Heilung oder Linderung notwendig ist. Der BFH vertritt die Ansicht, dass nur dieses amtsärztliche Gutachten darlegen kann, ob es sich um eine vorübergehende Lese-Rechtschreibschwäche oder um eine auf eine Hirnfunktionsstörung zurückgehende Legasthenie handelt. Nur im Fall der Legasthenie sei die Behandlung medizinisch notwendig und deshalb als Krankheitskosten absetzbar."

 

Quelle: Bundesverband für Legasthenie und Dyskalkulie (Seite 7)

          Ratgeber zur Finanzierung außerschulischen

          Hilfe  und Therapie bei Legasthenie und Dyskalkulie

 

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen Krankheitskosten, also Aufwendungen für Zahn- und allgemeine Ärzte, Medikamente, Pflegekosten etc.  Wenn Sie alle Belege gesammelt haben, würde ich diese auf jeden Fall beim Finanzamt einreichen.